Neben den zuvor genannten höheren Förderquoten für Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gibt es weitere Besonderheiten zu beachten.
Zum Nachweis Ihrer Eigenschaft als KMU ist von KMU eine Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters vorzulegen.
Nach den Regelungen der Nummer 3.1 ANBest-P sind Aufträge unter Anwendung des Vergaberechts zu vergeben, wenn die Zuwendung mehr als 100.000 Euro beträgt.
Für Kleinstunternehmen im Sinne der EU-Definition (weniger als 10 Mitarbeiter und Umsatz bis zu 2 Mio. Euro) gilt abweichend zu der in der ANBest-P Nummer 3.1 festgelegten Wertgrenze in Höhe von 100.000 EUR im Rahmen dieser Förderrichtlinie eine Wertgrenze in Höhe von 200.000 EUR.
Auch kleine Unternehmen (weniger als 50 Mitarbeiter und Umsatz bis zu 10 Mio. Euro) und mittlere Unternehmen (weniger als 250 Mitarbeiter und Umsatz bis zu 50 Mio.) können von der Anhebung der Wertgrenze profitieren, wenn sie bei Antragstellung darlegen, dass sie wegen oder trotz ihrer Größe nicht in der Lage sind, ein Vergabeverfahren durchzuführen.
Für Großunternehmen gelten die Wertgrenzen gem. ANBest-P.
Die nachfolgende Liste stellt dar, wie sich das maximale Auftragsvolumen, ab welchem ein Vergabeverfahren nach ANBest-P erforderlich ist, durch die Anhebung der Wertgrenze auf 200.000 EUR Zuwendung verschiebt.
Förderquote von 40 %:
- Bei einer Wertgrenze i.H. von 200.000 EUR Zuwendung muss ab einem Auftragsvolumen über 500.000 EUR Vergaberecht angewendet werden.
Förderquote von 50 %:
- Bei einer Wertgrenze i.H. von 200.000 EUR Zuwendung muss ab einem Auftragsvolumen über 400.000 EUR Vergaberecht angewendet werden.
Förderquote von 60 %:
- Bei einer Wertgrenze i.H. von 200.000 EUR Zuwendung muss ab einem Auftragsvolumen über 333.333 EUR Vergaberecht angewendet werden.
Hieraus wird ersichtlich, dass z.B. bei einer beantragten Förderquote von 50% nun Aufträge im Gesamtwert von bis zu 400.000 EUR ohne Anwendung des Vergaberechts (Ausschreibungsverfahren) vergeben werden können.
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