Fragen und Antworten

Was wird gefördert?

Gefördert werden Projekte, die zu einer nachhaltigen Modernisierung von Küstenschiffen beitragen. Hierbei ist sowohl die Förderung technischer Systeme für Schiffsneubauten als auch für Bestandsschiffe vorgesehen. Es werden folgende technische Schwerpunkte definiert:

  • Antriebssystemmodernisierungen (für Bestandsschiffe und Schiffsneubauten)
  • Maßnahmen zur Schadstoffminderung (nur für Bestandsschiffe)
  • Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz des Antriebssystems (nur für Bestandsschiffe)
  • Windassistenzsysteme (für Bestandsschiffe und Schiffsneubauten)

Für eine weitere Detaillierung der förderfähigen Maßnahmen in Bezug zum vorgesehenen Schiff sowie den notwendigen förderfähigen Komponenten wird auf die Nummer 3.1 bis 3.3 sowie 6.1 bis 6.3 der Richtlinie verwiesen.

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Wer kann einen Antrag stellen?

Antragsberechtigt ist jedes in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Unternehmen (natürliche oder juristische Person) in Privatrechtsform, das Eigentümer eines Küstenschiffes im Sinne der Richtlinie ist. Das Schiff muss in einem deutschen Seeschiffsregister eingetragen sein und eine förderfähige Flagge führen.

Wie hoch ist die Förderung?

Die Höhe der Zuwendung ergibt sich aus der jeweils adressierten Maßnahme der Förderung sowie der förderfähigen Ausgaben. Für Maßnahmen zur Antriebssystemmodernisierung in Bezug auf emissionsfreie Antriebe sind die Förderquoten 70 % für große Unternehmen, 75 % für mittlere Unternehmen und 80 % für kleine Unternehmen. Für Maßnahmen in Bezug auf saubere Antriebe sind die Förderquoten 50 % für große Unternehmen, 55 % für mittlere Unternehmen und 60 % bei kleinen Unternehmen.

Für Maßnahmen der Schadstoffreduktion sind die Förderquoten auf 40 % der beihilfefähigen Ausgaben bei großen Unternehmen, 50 % bei mittleren Unternehmen und 60 % bei kleinen Unternehmen festgelegt.

Für die Maßnahmen zur Erhöhung der Energieeffizienz des Antriebssystems beträgt die Zuwendung 30 % für große Unternehmen, 40 % für mittlere Unternehmen und 50 % für kleine Unternehmen.

Zusätzlich sollte bei jeder adressierten Maßnahme gesondert die Bemessungsgrundlage nach Nummer 6.1 bis 6.3 der Richtlinie beachtet werden.

Wann kann ein Projekt starten?

Es gibt kein vorgegebenes Datum für den Start des Projekts. Dieses ist im Antrag zunächst individuell anzugeben, im weiteren Bewilligungsprozess können hier jedoch Anpassungen erforderlich werden. Die Arbeiten dürfen grundsätzlich erst nach der Bewilligung des Projektes durch den Zuwendungsbescheid starten, sind aber dann zwingend innerhalb von 6 Monaten aufzunehmen.

Welche Ausgaben sind förderfähig?

Die finanzielle Förderung erfolgt grundsätzlich auf Ausgabenbasis gemäß der Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (AN-Best-P).

Berücksichtigt werden für Schiffsneubauten die Investitionsmehrkosten der Komponenten für den Erwerb eines sauberen oder emissionsfreien Antriebssystems im Vergleich zu einem System, welches ohne Beilhilfe unter Berücksichtigung geltender einschlägiger Unionsnormen erworben worden wäre. Ausgaben für Arbeiten an der Schiffsstruktur und sonstigen Systemen sind nicht förderfähig.

Bei Bestandsschiffen werden die Investitionskosten für den Erwerb eines sauberen oder emissionsfreien Antriebssystems inkl. des Aus- und Einbaus einschließlich sicherheitstechnischer Folgekosten (z. B. Leckstabilität) berücksichtigt.

Bei Antriebssystemen mit alternativen Kraftstoffen wird auch das zugehörige Kraftstofflagerungs- und -versorgungssystem an Bord gefördert. Als Bemessungsgrundlage werden die durch Angebote nachgewiesenen Investitionsmehrausgaben gegenüber den Ausgaben für ein herkömmliches Treibstoffsystem zugrunde gelegt.

Im Bereich der Ausrüstung mit schadstoffreduzierenden Technologien sind die Ausgaben für die Anschaffung der Technologie und die Durchführung der Maßnahme förderfähig. Gleiches gilt für den Bereich der Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz des Antriebssystems. Im Bereich der Windassistenzsysteme werden die Investitionskosten der Anlage inklusive der Einbaukosten berücksichtigt. Für Schiffsneubauten sind Ausgaben für Arbeiten an der Schiffsstruktur und sonstigen Systemen nicht förderfähig. Eine genaue Spezifizierung von Kostenarten sowie eine Definition der Bemessungsgrundlagen erfolgt nach Nummer 6.1 bi 6.5 der Richtlinie. Weiterhin können Ausgaben, die für die Durchführung von Maßnahmen notwendig sind (z.B. externe Ingenieursleistungen, Planungsleistungen, Ausgaben für Versuche oder Modellberechnungen) angesetzt werden.

Nicht förderfähig sind eigene Personalkosten des Antragstellers, Kosten für Planungsleistungen zur Antragstellung, Rechtsberatung und Prozesskosten, unternehmensbezogene Prüfgebühren usw.

Bei weiteren Fragen nehmen sie gerne Kontakt zum Projektträger auf. Als Ansprechpartner für alle Fragen rund um das Förderprogramm NaMKü steht der Projektträger TÜV Rheinland Consulting GmbH zur Verfügung.

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Gibt es für KMU besondere Regelungen?

Neben den zuvor genannten höheren Förderquoten für Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gibt es weitere Besonderheiten zu beachten.
Zum Nachweis Ihrer Eigenschaft als KMU ist von KMU eine Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters vorzulegen.
Nach den Regelungen der Nummer 3.1 ANBest-P sind Aufträge unter Anwendung des Vergaberechts zu vergeben, wenn die Zuwendung mehr als 100.000 Euro beträgt.

Für Kleinstunternehmen im Sinne der EU-Definition (weniger als 10 Mitarbeiter und Umsatz bis zu 2 Mio. Euro) gilt abweichend zu der in der ANBest-P Nummer 3.1 festgelegten Wertgrenze in Höhe von 100.000 EUR im Rahmen dieser Förderrichtlinie eine Wertgrenze in Höhe von 200.000 EUR.

Auch kleine Unternehmen (weniger als 50 Mitarbeiter und Umsatz bis zu 10 Mio. Euro) und mittlere Unternehmen (weniger als 250 Mitarbeiter und Umsatz bis zu 50 Mio.) können von der Anhebung der Wertgrenze profitieren, wenn sie bei Antragstellung darlegen, dass sie wegen oder trotz ihrer Größe nicht in der Lage sind, ein Vergabeverfahren durchzuführen.

Für Großunternehmen gelten die Wertgrenzen gem. ANBest-P.

Die nachfolgende Liste stellt dar, wie sich das maximale Auftragsvolumen, ab welchem ein Vergabeverfahren nach ANBest-P erforderlich ist, durch die Anhebung der Wertgrenze auf 200.000 EUR Zuwendung verschiebt.

Förderquote von 40 %:

  • Bei einer Wertgrenze i.H. von 200.000 EUR Zuwendung muss ab einem Auftragsvolumen über 500.000 EUR Vergaberecht angewendet werden.

Förderquote von 50 %:

  • Bei einer Wertgrenze i.H. von 200.000 EUR Zuwendung muss ab einem Auftragsvolumen über 400.000 EUR Vergaberecht angewendet werden.

Förderquote von 60 %:

  • Bei einer Wertgrenze i.H. von 200.000 EUR Zuwendung muss ab einem Auftragsvolumen über 333.333 EUR Vergaberecht angewendet werden.

Hieraus wird ersichtlich, dass z.B. bei einer beantragten Förderquote von 50% nun Aufträge im Gesamtwert von bis zu 400.000 EUR ohne Anwendung des Vergaberechts (Ausschreibungsverfahren) vergeben werden können.

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Kann zur Verbesserung der Energieeffizienz nach Nummer 3.3 der Richtlinie eine Kumulierung von Maßnahmen stattfinden?

Ja, im Fokus steht die Antriebsenergie, sodass als entscheidender Parameter die Treibstoffreduktion anzusehen ist. Hierbei ist eine Kumulierung mehrerer Maßnahmen möglich, um in Addition die notwendige Einsparung von 10 % in Bezug zum Treibstoffverbrauch erreichen zu können.

Kann ein Antrag gestellt werden, wenn nicht alle im Förderaufruf genannten Pflichtdokumente vorgelegt werden können?

Grundsätzlich sind alle im Förderaufruf genannten Dokumente für eine Antragstellung vorzulegen. Sollte im Einzelfall eine Vorlage einzelner Dokumente nicht möglich sein, (bspw. bei Neugründungen), bitten wir Sie, sich mit dem Projektträger in Verbindung zu setzen und das weitere Vorgehen zu besprechen.